Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 25 2339) wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 4. Dezember 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 8. Dezember
2025) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 09.12.2025 im Verfahren BA 25 2339 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 22. Dezember 2025 ein Beschwer- deverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die parteiöffentli- chen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) bereits in den Beschwerdeverfahren BK 25 517, BK 25 545 und BK 25 566-668 eingereicht hatte, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 12. Januar 2026 beantragte diese die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 des Restaurants «D.________») handle es sich um F.________. Bis die Voucher
hätten gesperrt werden können, sei der Firma C.________ ein Vermögensschaden
von CHF 250'000.00 entstanden.
Am 30. Januar 2025 wurde F.________ durch die Polizei angehalten und in Unter-
suchungshaft versetzt. In der Folge wurde er mehrfach befragt, wobei er den Be-
schwerdeführer insbesondere im Rahmen der delegierten Einvernahmen als be-
schuldigte Person vom 12. März 2025 und 11. Juli 2025 erheblich belastete
(EV F.________ vom 12. März 2025, S. 2-3 Z. 32-88, S. 5 Z. 173-175 und 180-185;
EV F.________ vom 11. Juli 2025, S. 4-5 Z 168-181). Auf Anordnung des Bundes-
gerichts vom 15. Oktober 2025 wurde F.________ aus der Untersuchungshaft ent-
lassen. Auch G.________ machte anlässlich seiner delegierten Einvernahme als be-
schuldigte Person vom 13. November 2025 den Beschwerdeführer belastende Aus-
sagen (EV G.________ vom 13. November 2025, S. 13 Z. 611-618 und 633-636;
vgl. auch S. 14 Z. 660-661 sowie EV F.________ vom 11. Juli 2025, S. 5 Z. 184-
185).
Nachdem gegen den Beschwerdeführer formell ein Strafverfahren wegen Betrugs,
evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet worden
war (Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2025), wurde er am 14. Oktober 2025 an-
gehalten und an seinem Domizil an der H.________ (Strasse) in I.________ (Orts-
chaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls wurden die Geschäftsräum-
lichkeiten der J.________ AG, der K.________ GmbH und der L.________ GmbH
durchsucht (vgl. dazu die jeweils vom 8. Oktober 2025 datierenden Hausdurchsu-
chungs- und Durchsuchungsbefehle). Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde unter
anderem ein Tresor sichergestellt, in dem sich Bargeld in der Höhe von rund
CHF 195'000.00 befand (vgl. dazu das Durchsuchungsprotokoll H.________
(Strasse) in I.________ (Ortschaft) und das diesbezügliche Sicherstellungsverzeich-
nis vom 14. Oktober 2025). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde dieses be-
schlagnahmt, wogegen der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 Beschwerde er-
hob (vgl. BK 25 517). Am 3. November 2025 wurden sodann zahlreiche weitere an-
lässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellte Gegenstände und Vermögens-
werte, darunter auch Mobiltelefone (Asservate Nr. 2007-2009) und Geschäftsakten
(Asservate Nr. 2015 und 2019, 2100-2188, 2300-2338 und 2500-2574), beschlag-
nahmt. Zudem wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Tatbe-
stand der Geldwäscherei ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 3. November
2025).
Mit Entscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 verlängerte das Zwangsmass-
nahmengericht die mit Entscheid KZM 25 2152 vom 17. Oktober 2025 zunächst für
die Dauer von sechs Wochen angeordnete Haft des Beschwerdeführers um drei Mo-
nate bis zum 24. Februar 2026.
Am 4. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Aktenein-
sicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch
des Beschwerdeführers ab.
E. 4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 [recte: 4. Dezember 2025] ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten um vollständige Akteneinsicht. Er hält dafür, dass alle wichtigen Beweise erhoben worden seien. So seien Mobiltelefone, Geschäftsakten und Vermögenswerte auch der Ehefrau des Beschuldigten beschlagnahmt und Computerdaten kopiert worden. Weitere Beschuldigte seien in Haft gesetzt, umfassend befragt und wieder entlassen worden. […]. Wenngleich mit belastenden Aussagen konfrontiert, bestreitet der Beschuldigte bisher eine Beteiligung an den hier interessierenden Vorgängen. Mit Entscheid vom 24. November 2025 (KZM 25 2383) ver- längerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschul- digten wegen Kollusionsgefahr um drei Monate. Von mehreren mutmasslich Tatbeteiligten ist bis dato einzig F.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden, wobei der Tatverdacht ihm gegenü- ber unvermindert weiterbesteht und die Untersuchung nicht abgeschlossen ist. Der Beschuldigte hat bisher Zugang zu seinen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befra- gungen, inklusive aller Beilagen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben. Sie sind es beispielsweise dann, wenn einschlägige Kommunikationsdaten, die sowohl aus den Kommunikati- onsmitteln des Beschuldigten selbst wie auch aus solchen Mitbeteiligter oder sogar Dritter stammen können, gesichert, übersetzt, analysiert und vorgehalten sowie der Beschuldigte mit den wesentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen konfrontiert werden konnte. Diese Prozesse neh- men eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Verteidigung macht zu Recht nicht geltend, dass das Verfahren nicht beförderlich vorangetrieben würde. Der Beschuldigte steht im Verdacht, bei der Planung und Fi- nanzierung (Übernahme des Restaurants D.________ in E.________ (Ortschaft)) des C.________- Betruges involviert gewesen zu sein. Bei der Betrachtung seiner finanziellen Situation sind zahlreiche Fragezeichen zu Tage getreten. Diesen Aspekten gilt es nun ebenfalls auf den Grund zu gehen. Es besteht erhebliche Kollusionsgefahr. Dies ergibt sich aus [der] Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr, aus dem bisherigen Aussageverhalten des Beschuldigten (Bestreiten seiner Beteiligung), seinem Verhältnis zu mehreren Tatbeteiligten (insbesondere M.________, N.________ und F.________) sowie aus dem ethnisch sozialen Umfeld der involvierten Personen (ausschliesslich kurdischstämmige Personen in bandenähnlichem Zusammenschluss). Aus diesen Gründen wird der Antrag vom 4. Dezember 2025 auf vollständige Akteneinsicht abgelehnt.
E. 5 wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu unter- suchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom
17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligato- rische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und anderer- seits die Erhebung der wichtigsten Beweise (Urteil des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis).
E. 5.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt,
E. 5.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Ein- vernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnah- men neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 und 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3).
E. 5.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersu- chung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehal- ten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer so- fortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangrei- chen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzöge- rung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten An- spruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrens- stadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staats- anwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Aktenein- sicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht
E. 5.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handha- ben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersu- chung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, her- auszugeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht jedoch nicht auf unbe- stimmte Zeit aufschieben, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO beruft. Sie muss vielmehr dartun, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, und die «wichtigen Beweise» darlegen, die zuvor erhoben werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1.1; 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).
E. 6 werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/ GRÜNIG in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 101 StPO).
E. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft das ihr aufgrund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zukommende Ermessen mit ihrem Entscheid, den Antrag des Be- schwerdeführers auf vollumfängliche Akteneinsicht abzuweisen, nicht missbraucht. Die Gründe für diesen Entscheid stehen mit den vorerwähnten Grundsätzen (E. 5 hiervor) im Einklang.
E. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, Zugang zu sei- nen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befragungen inkl. alle Beila- gen erhalten zu haben. Er rügt jedoch, dass er noch keine umfassende Akteneinsicht erhalten hat. In diesem Zusammenhang beanstandet er mitunter, dass er die gemäss Verfügung des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 im Beschwerdever- fahren BK 25 517 (Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Novem-
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft begründe die Verwei- gerung der (vollständigen) Akteneinsicht damit, dass er die Tatbeteiligung bestreite, gilt es zu präzisieren, dass die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht ei- nerseits damit begründet wird, dass noch nicht alle wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Andererseits wird vorgebracht, dass gemäss dem Haftverlängerungs- entscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 Kollusionsgefahr vorliege (E. 4 hiervor). Die Befürchtung der Verteidigung, dass nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nur dann Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn die beschuldigte Person geständig sei, erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet.
E. 6.4 Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass bereits mehrere Einvernahmen stattgefunden hätten und die wichtigsten Beweise durch Sicherstellung der Kommu- nikationsmittel und -daten sowie aller Geschäftsakten längst erhoben worden seien und das Gesetz nicht verlange, dass dem Beschuldigten vor der Akteneinsichtnahme alle «wichtigsten Beweise» auch vorgehalten werden müssten, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung zur Erhebung der wichtigsten Beweise auch die Einver- nahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln gehören (E. 5.3 hiervor). Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (E. 5.4 hiervor). Vorliegend handelt es sich um ein komplexes und aufwendiges Untersu- chungsverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage mit mehreren beschuldigten Personen. Betreffend den Beschwer- deführer wurde das Verfahren zudem auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus- gedehnt (siehe dazu E. 3 hiervor). Wie dem Haftverlängerungsantrag der Staatsan- waltschaft vom 18. November 2025 entnommen werden kann, bestanden die weite- ren geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft unter anderem im wei- teren Übersetzen und Auswerten der sichergestellten Mobilgeräte und Datenträger sowie im Auswerten und Analysieren der Geschäftsunterlagen des Beschwerdefüh- rers bzw. seiner drei Unternehmen, namentlich im Eruieren der Geldflüsse und Ge- schäftspraktiken. Auch war beabsichtigt, den Beschwerdeführer mit den Ermittlungs- ergebnissen zu konfrontieren. Wie erwähnt (E. 5.4 hiervor), kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen. Dies etwa, wenn umfangrei- che elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und an- schliessend vorgehalten werden müssen. Dass die sichergestellten Kommunikati- onsdaten und Geschäftsakten zwischenzeitlich allesamt übersetzt, analysiert und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden wären, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer sämtliche dazu gemachten Aussagen der Mitbeschuldigten vorgehalten worden wären. Soweit ausgeführt wird, dass allfällige bereits vorhandene Dokumente vor einer Akteneinsicht nicht ausgewertet werden müssten, da sie ja ohnehin nicht ver-
E. 6.5 Was den Einwand anbelangt, wonach bezüglich der finanziellen Verhältnisse bzw. der drei Unternehmen des Beschwerdeführers keinerlei Fragezeichen bestünden, sodass auch insoweit kein Grund bestehe, ihm die Akteneinsicht zu verweigern, han- delt es sich im Übrigen um einen Zirkelschluss. Dass hinsichtlich des Geldwäsche- reivorwurfs bereits alle «wichtigsten Beweise» erhoben worden wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
E. 6.6 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe nicht an, dass ihm die belastenden Aussagen von F.________ und G.________ lediglich tröpfchenweise vorgehalten würden, zumal sich die Untersuchungshaft dadurch unnötig verlängere und die Ak- teneinsicht so bis zum Abschluss der Strafuntersuchung hinausgezögert werden könnte, gilt es zu berücksichtigen, dass bereits getätigte Aussagen ausgewertet und mit den jüngsten Ermittlungsergebnissen koordiniert werden müssen, bevor sie an- deren (mitbeschuldigten) Personen vorgehalten werden können. Dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorangetrieben hätte, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend ge- macht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zurückhalten «wichtigster Beweise» bis kurz vor Abschluss der Untersuchung dem in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Fair- nessgebot zuwiderlaufen würde.
E. 6.7 Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstma- lig vorgehalten. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungs- massnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse ver- fügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken, ist sie darauf hinzu- wiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. Ob die Akteneinsicht auch gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden könnte, kann bei diesem Verfahrensaus- gang offenbleiben. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 ber 2025 betreffend Bargeld von CHF 195'000.00) eingereichten parteiöffentlichen, zur Beurteilung notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) bis heute nicht zur Einsicht erhalten habe. Dass er nach Erhalt der erwähn- ten Verfügung bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die parteiöffentlichen Akten ersucht hätte, bringt er hingegen nicht vor. Festzustellen ist zudem, dass die Vertei- digung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nie ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
E. 9 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 618 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 9. Dezember 2025 (BA 25 2339)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 25 2339) wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 4. Dezember 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 8. Dezember
2025) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 09.12.2025 im Verfahren BA 25 2339 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 22. Dezember 2025 ein Beschwer- deverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die parteiöffentli- chen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) bereits in den Beschwerdeverfahren BK 25 517, BK 25 545 und BK 25 566-668 eingereicht hatte, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 12. Januar 2026 beantragte diese die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass C.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstat- tete. Darin wird ausgeführt, im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts, das C.________ im Restaurant «D.________» in E.________ (Ortschaft) platziert gehabt habe, Voucher für Sport- wetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu sei der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber
3 des Restaurants «D.________») handle es sich um F.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma C.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Am 30. Januar 2025 wurde F.________ durch die Polizei angehalten und in Unter- suchungshaft versetzt. In der Folge wurde er mehrfach befragt, wobei er den Be- schwerdeführer insbesondere im Rahmen der delegierten Einvernahmen als be- schuldigte Person vom 12. März 2025 und 11. Juli 2025 erheblich belastete (EV F.________ vom 12. März 2025, S. 2-3 Z. 32-88, S. 5 Z. 173-175 und 180-185; EV F.________ vom 11. Juli 2025, S. 4-5 Z 168-181). Auf Anordnung des Bundes- gerichts vom 15. Oktober 2025 wurde F.________ aus der Untersuchungshaft ent- lassen. Auch G.________ machte anlässlich seiner delegierten Einvernahme als be- schuldigte Person vom 13. November 2025 den Beschwerdeführer belastende Aus- sagen (EV G.________ vom 13. November 2025, S. 13 Z. 611-618 und 633-636; vgl. auch S. 14 Z. 660-661 sowie EV F.________ vom 11. Juli 2025, S. 5 Z. 184- 185). Nachdem gegen den Beschwerdeführer formell ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet worden war (Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2025), wurde er am 14. Oktober 2025 an- gehalten und an seinem Domizil an der H.________ (Strasse) in I.________ (Orts- chaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls wurden die Geschäftsräum- lichkeiten der J.________ AG, der K.________ GmbH und der L.________ GmbH durchsucht (vgl. dazu die jeweils vom 8. Oktober 2025 datierenden Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehle). Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde unter anderem ein Tresor sichergestellt, in dem sich Bargeld in der Höhe von rund CHF 195'000.00 befand (vgl. dazu das Durchsuchungsprotokoll H.________ (Strasse) in I.________ (Ortschaft) und das diesbezügliche Sicherstellungsverzeich- nis vom 14. Oktober 2025). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde dieses be- schlagnahmt, wogegen der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 Beschwerde er- hob (vgl. BK 25 517). Am 3. November 2025 wurden sodann zahlreiche weitere an- lässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellte Gegenstände und Vermögens- werte, darunter auch Mobiltelefone (Asservate Nr. 2007-2009) und Geschäftsakten (Asservate Nr. 2015 und 2019, 2100-2188, 2300-2338 und 2500-2574), beschlag- nahmt. Zudem wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Tatbe- stand der Geldwäscherei ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 3. November 2025). Mit Entscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die mit Entscheid KZM 25 2152 vom 17. Oktober 2025 zunächst für die Dauer von sechs Wochen angeordnete Haft des Beschwerdeführers um drei Mo- nate bis zum 24. Februar 2026. Am 4. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Aktenein- sicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab. 4. Die Abweisung des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht wird in der angefochte- nen Verfügung wie folgt begründet:
4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 [recte: 4. Dezember 2025] ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten um vollständige Akteneinsicht. Er hält dafür, dass alle wichtigen Beweise erhoben worden seien. So seien Mobiltelefone, Geschäftsakten und Vermögenswerte auch der Ehefrau des Beschuldigten beschlagnahmt und Computerdaten kopiert worden. Weitere Beschuldigte seien in Haft gesetzt, umfassend befragt und wieder entlassen worden. […]. Wenngleich mit belastenden Aussagen konfrontiert, bestreitet der Beschuldigte bisher eine Beteiligung an den hier interessierenden Vorgängen. Mit Entscheid vom 24. November 2025 (KZM 25 2383) ver- längerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschul- digten wegen Kollusionsgefahr um drei Monate. Von mehreren mutmasslich Tatbeteiligten ist bis dato einzig F.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden, wobei der Tatverdacht ihm gegenü- ber unvermindert weiterbesteht und die Untersuchung nicht abgeschlossen ist. Der Beschuldigte hat bisher Zugang zu seinen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befra- gungen, inklusive aller Beilagen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben. Sie sind es beispielsweise dann, wenn einschlägige Kommunikationsdaten, die sowohl aus den Kommunikati- onsmitteln des Beschuldigten selbst wie auch aus solchen Mitbeteiligter oder sogar Dritter stammen können, gesichert, übersetzt, analysiert und vorgehalten sowie der Beschuldigte mit den wesentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen konfrontiert werden konnte. Diese Prozesse neh- men eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Verteidigung macht zu Recht nicht geltend, dass das Verfahren nicht beförderlich vorangetrieben würde. Der Beschuldigte steht im Verdacht, bei der Planung und Fi- nanzierung (Übernahme des Restaurants D.________ in E.________ (Ortschaft)) des C.________- Betruges involviert gewesen zu sein. Bei der Betrachtung seiner finanziellen Situation sind zahlreiche Fragezeichen zu Tage getreten. Diesen Aspekten gilt es nun ebenfalls auf den Grund zu gehen. Es besteht erhebliche Kollusionsgefahr. Dies ergibt sich aus [der] Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr, aus dem bisherigen Aussageverhalten des Beschuldigten (Bestreiten seiner Beteiligung), seinem Verhältnis zu mehreren Tatbeteiligten (insbesondere M.________, N.________ und F.________) sowie aus dem ethnisch sozialen Umfeld der involvierten Personen (ausschliesslich kurdischstämmige Personen in bandenähnlichem Zusammenschluss). Aus diesen Gründen wird der Antrag vom 4. Dezember 2025 auf vollständige Akteneinsicht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligato- rische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und anderer- seits die Erhebung der wichtigsten Beweise (Urteil des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis). 5.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt,
5 wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die be- schuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhal- ten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu unter- suchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom
17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Ein- vernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnah- men neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 und 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). 5.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersu- chung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehal- ten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer so- fortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangrei- chen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzöge- rung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten An- spruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrens- stadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staats- anwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Aktenein- sicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht
6 werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/ GRÜNIG in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 101 StPO). 5.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handha- ben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersu- chung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, her- auszugeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht jedoch nicht auf unbe- stimmte Zeit aufschieben, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO beruft. Sie muss vielmehr dartun, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, und die «wichtigen Beweise» darlegen, die zuvor erhoben werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1.1; 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft das ihr aufgrund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zukommende Ermessen mit ihrem Entscheid, den Antrag des Be- schwerdeführers auf vollumfängliche Akteneinsicht abzuweisen, nicht missbraucht. Die Gründe für diesen Entscheid stehen mit den vorerwähnten Grundsätzen (E. 5 hiervor) im Einklang. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, Zugang zu sei- nen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befragungen inkl. alle Beila- gen erhalten zu haben. Er rügt jedoch, dass er noch keine umfassende Akteneinsicht erhalten hat. In diesem Zusammenhang beanstandet er mitunter, dass er die gemäss Verfügung des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 im Beschwerdever- fahren BK 25 517 (Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Novem-
7 ber 2025 betreffend Bargeld von CHF 195'000.00) eingereichten parteiöffentlichen, zur Beurteilung notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) bis heute nicht zur Einsicht erhalten habe. Dass er nach Erhalt der erwähn- ten Verfügung bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die parteiöffentlichen Akten ersucht hätte, bringt er hingegen nicht vor. Festzustellen ist zudem, dass die Vertei- digung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nie ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft begründe die Verwei- gerung der (vollständigen) Akteneinsicht damit, dass er die Tatbeteiligung bestreite, gilt es zu präzisieren, dass die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht ei- nerseits damit begründet wird, dass noch nicht alle wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Andererseits wird vorgebracht, dass gemäss dem Haftverlängerungs- entscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 Kollusionsgefahr vorliege (E. 4 hiervor). Die Befürchtung der Verteidigung, dass nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nur dann Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn die beschuldigte Person geständig sei, erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. 6.4 Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass bereits mehrere Einvernahmen stattgefunden hätten und die wichtigsten Beweise durch Sicherstellung der Kommu- nikationsmittel und -daten sowie aller Geschäftsakten längst erhoben worden seien und das Gesetz nicht verlange, dass dem Beschuldigten vor der Akteneinsichtnahme alle «wichtigsten Beweise» auch vorgehalten werden müssten, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung zur Erhebung der wichtigsten Beweise auch die Einver- nahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln gehören (E. 5.3 hiervor). Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (E. 5.4 hiervor). Vorliegend handelt es sich um ein komplexes und aufwendiges Untersu- chungsverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage mit mehreren beschuldigten Personen. Betreffend den Beschwer- deführer wurde das Verfahren zudem auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus- gedehnt (siehe dazu E. 3 hiervor). Wie dem Haftverlängerungsantrag der Staatsan- waltschaft vom 18. November 2025 entnommen werden kann, bestanden die weite- ren geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft unter anderem im wei- teren Übersetzen und Auswerten der sichergestellten Mobilgeräte und Datenträger sowie im Auswerten und Analysieren der Geschäftsunterlagen des Beschwerdefüh- rers bzw. seiner drei Unternehmen, namentlich im Eruieren der Geldflüsse und Ge- schäftspraktiken. Auch war beabsichtigt, den Beschwerdeführer mit den Ermittlungs- ergebnissen zu konfrontieren. Wie erwähnt (E. 5.4 hiervor), kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen. Dies etwa, wenn umfangrei- che elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und an- schliessend vorgehalten werden müssen. Dass die sichergestellten Kommunikati- onsdaten und Geschäftsakten zwischenzeitlich allesamt übersetzt, analysiert und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden wären, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer sämtliche dazu gemachten Aussagen der Mitbeschuldigten vorgehalten worden wären. Soweit ausgeführt wird, dass allfällige bereits vorhandene Dokumente vor einer Akteneinsicht nicht ausgewertet werden müssten, da sie ja ohnehin nicht ver-
8 änderbar seien und unterschiedlich interpretiert werden könnten, mag Letzteres im Grundsatz zwar zutreffen. Sollen die neuen Beweismittel der beschuldigten Person, vorliegend dem Beschwerdeführer, aber noch vorgehalten werden, gilt es jedoch zu verhindern, dass diese vor der Einvernahme vom Inhalt allfällig bereits vorhandener Aktenteile Kenntnis erhält, ansonsten die Aussagen verfälscht werden könnten (vgl. dazu E. 5.3). Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer dem Be- schwerdeführer im Beschluss BK 25 505 vom 24. November 2025 neben einem Kol- lusionsinteresse und eine entsprechende Neigung attestiert hat (dort E. 8.3.3). 6.5 Was den Einwand anbelangt, wonach bezüglich der finanziellen Verhältnisse bzw. der drei Unternehmen des Beschwerdeführers keinerlei Fragezeichen bestünden, sodass auch insoweit kein Grund bestehe, ihm die Akteneinsicht zu verweigern, han- delt es sich im Übrigen um einen Zirkelschluss. Dass hinsichtlich des Geldwäsche- reivorwurfs bereits alle «wichtigsten Beweise» erhoben worden wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 6.6 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe nicht an, dass ihm die belastenden Aussagen von F.________ und G.________ lediglich tröpfchenweise vorgehalten würden, zumal sich die Untersuchungshaft dadurch unnötig verlängere und die Ak- teneinsicht so bis zum Abschluss der Strafuntersuchung hinausgezögert werden könnte, gilt es zu berücksichtigen, dass bereits getätigte Aussagen ausgewertet und mit den jüngsten Ermittlungsergebnissen koordiniert werden müssen, bevor sie an- deren (mitbeschuldigten) Personen vorgehalten werden können. Dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorangetrieben hätte, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend ge- macht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zurückhalten «wichtigster Beweise» bis kurz vor Abschluss der Untersuchung dem in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Fair- nessgebot zuwiderlaufen würde. 6.7 Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstma- lig vorgehalten. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungs- massnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse ver- fügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Aktenein- sichtsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken, ist sie darauf hinzu- wiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. Ob die Akteneinsicht auch gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden könnte, kann bei diesem Verfahrensaus- gang offenbleiben. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
9 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.